O wie Outsourcing

Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

Um eigenes Personal einzusparen, kann ein Arbeitgeber die im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit durchaus legitime Entscheidung treffen, einzelne im Betrieb anfallende Tätigkeiten zukünftig von externen Unternehmen und deren Angestellten erledigen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn ein Arbeitgeber die bisher von seinen Arbeitnehmern verrichteten Aufgaben freien Mitarbeitern überträgt. Der Bedarf an nichtselbstständiger Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers fällt hierdurch weg. Es entsteht eine innerbetriebliche Diskrepanz zwischen Angebot an und Nachfrage nach Arbeitsleistung, die grundsätzlich geeignet ist, betriebsbedingte Kündigungen zu rechtfertigen. Dieser Vorgang wird im Manager-Sprech als Fremdvergabe oder Outsourcing bezeichnet.


Erhebt der von einer auf Outsourcing gestützten betriebsbedingten Kündigung betroffene Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, so hat der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess unter anderem nachzuweisen, dass er für die Erledigung bestimmter Aufgaben einen Vertrag mit einem anderen Unternehmen bzw. mit freien Mitarbeiter geschlossen hat. Hierzu reicht die Vorlage des betreffenden Vertrags. Zudem ist vom Arbeitgeber darzulegen, welche Arbeitsplätze ganz konkret von der Fremdvergabe betroffen sind.


Eine Unternehmensentscheidung, die zum Gegenstand hat, das Arbeitsverhältnisse zunächst an einen Dritten übergehen und die betroffenen Arbeitnehmer sodann in ihrem alten Betrieb unter Weisung des ursprünglichen Arbeitgebers als Leiharbeitnehmer dieselbe Arbeit erbringen, ist hingegen nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Die im Betrieb des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer unterstehen nämlich weiter der Weisung ihres ursprünglichen Arbeitgebers. Der Bedarf des Arbeitgebers an nichtselbstständiger Arbeit ist gerade nicht weggefallen. Ein innerbetrieblicher Kündigungsgrund liegt somit schon begrifflich nicht vor. Eine hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage hat erkennbar Aussicht auf Erfolg.


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