Q wie Qualifikation des Arbeitnehmers

Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

Die fehlende Qualifikation des Arbeitnehmers zur Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ist grundsätzlich geeignet, eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Das Defizit des Arbeitnehmers kann dabei etwa in dem Nichtbestehen von Prüfungen oder aber auch – bei Führungskräften - in der mangelnden Fähigkeit zur Mitarbeiterführung begründet sein. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer darauf gestützten Kündigung ist freilich, dass hierdurch die Erreichung des Vertragszwecks, d.h. die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung, nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft zumindest teilweise unmöglich wird. Hierbei kommt es nicht auf ein Verschulden des Arbeitnehmers an. Es bedarf insoweit vor Ausspruch einer hierauf gestützten Kündigung auch keiner vorangegangener Abmahnung.

Anders jedoch, wenn die Leistungsmängel des Arbeitnehmers auf fehlenden Leistungswillen und insoweit auf ein steuerbares (Fehl-)Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind, das mit einer schuldhaften Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten verbunden ist. Die dann einschlägige verhaltensbedingte Kündigung kommt erst nach vorangegangener vergeblicher Abmahnung in Betracht. Fehlt eine vorangegangene Abmahnung, ist die vom Arbeitgeber gleichwohl ausgesprochene Kündigung in der Regel unwirksam. Eine hiergegen vom Arbeitnehmer erhobene Kündigungsschutzklage hat Aussicht auf Erfolg. 


Bei Fragen und Anregungen zu diesem Thema können Sie sich jederzeit persönlich, telefonisch oder per E-Mail an uns wenden. Sie können auch unser hierzu vorbereitetes Kontaktformular nutzen.