T wie Teilzeit

Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

Ein Arbeitnehmer befindet sich in Teilzeit, wenn dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines mit ihm hinsichtlich Art der geschuldeten Arbeitsleistung vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Dabei sind auf das Arbeitsverhältnis eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Entgegen eines landläufig leider immer noch weit verbreiteten Irrglaubens haben teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nämlich die gleichen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten wie ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen. Die von manchem Arbeitgeber an den Tag gelegte Praxis, in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer von Entgeltfortzahlung, bezahltem Urlaub, betrieblichen Sonderzahlungen und Kündigungsschutz auszuschließen, ist daher glatt rechtswidrig.

Insbesondere kann der Teilzeitbeschäftigte ebenso wie der Vollzeitarbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz in Anspruch nehmen. Sonderkündigungsschutzvorschriften finden selbstverständlich - immer vorausgesetzt, die jeweilige Schutznorm ist erfüllt – auf die Teilzeitbeschäftigung Anwendung. So ist z.B. die Kündigung einer in Teilzeit beschäftigten schwangeren Arbeitnehmerin unter den gleichen Voraussetzungen unzulässig, wie die einer Vollzeitarbeitnehmerin. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, ist die dem Teilzeitbeschäftigten erteilte Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt und wirksam, wenn ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Gegen eine Kündigung sollte daher auch der nur in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen ab Kündigungszugang Kündigungsschutzklage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben.


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