F wie Faktisches Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

Ein faktisches oder auch fehlerhaftes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer ohne rechtswirksamen Arbeitsvertrag gleichwohl Arbeit leistet. Hierzu kann es kommen, wenn der Arbeitsvertrag beispielsweise aufgrund der Geschäftsunfähigkeit einer der beiden Vertragsparteien nichtig ist, die Nichtigkeit jedoch von den Vertragsparteien entweder nicht erkannt, bewusst in Kauf genommen oder insoweit ignoriert wird, als dass die Arbeit nach Erkennen der Nichtigkeit nicht sofort eingestellt wird. Darunter fällt z.B. auch die Beschäftigung von Ausländern ohne hierzu erforderliche behördliche Genehmigung.

Nach der ständigen Rechtssprechung des BAG wird das faktische Arbeitsverhältnis mit allen beiderseitigen Rechten und Pflichten wie ein fehlerfreies Arbeitsverhältnis behandelt. Die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer richten sich also während des Vollzugs des faktischen Arbeitsverhältnisses nach den gleichen gesetzlichen Vorschriften, die für ein wirksames Arbeitsverhältnis gelten. So gelangt sogar grundsätzlich das Entgeltfortzahlungsgesetz zur Anwendung. Etwas anderes gilt nur, wenn die erbrachte Arbeitsleistung bereits ihrer Art nach gesetzes- oder sittenwidrig ist.

Allgemeiner Kündigungsschutz und besondere Kündigungsbeschränkungen greifen für das faktische Arbeitsverhältnis hingegen nicht. Das faktische Arbeitsverhältnis kann vielmehr jederzeit durch einseitige Erklärung oder wirksame Anfechtung seitens des Arbeitgebers beendet werden. Statt der Kündigung genügt zur Beendigung des faktischen Arbeitsverhältnisses die einseitige form- und fristlose Beendigungserklärung. Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebsrats. Bis zur Beendigung des faktischen Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer freilich Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung des üblichen Gehalts.



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