H wie Heimarbeit

Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.

Nach der gesetzlichen Definition des § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG (Heimarbeitsgesetz) ist Heimarbeiter, wer in seiner eigenen Wohnung oder in selbstgewählter Betriebsstätte allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem ihn beauftragenden Gewerbetreibenden überlässt. Erwerbsmäßige Arbeit im vorgenannten Sinne ist dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und zum Lebensunterhalt beitragen soll.

Heimarbeiter haben arbeitsrechtlich lediglich einen arbeitnehmerähnlichen Status und werden Arbeitnehmern nur in einzelnen Bereichen gleichgestellt. Wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit bedürfen Heimarbeiter nach dem Willen des Gesetzgebers eines besonderen Schutzes. Dieser kommt ihnen über das Heimarbeitsgesetz zuteil. So enthält das HAG insbesondere Bestimmungen zum Arbeits-, Entgelt- und Kündigungsschutz des Heimarbeiters.

Das Kündigungsschutzgesetz selbst findet auf Heimarbeit keine Anwendung. Der Heimarbeiter kann sich jedoch auf die besonderen Kündigungsbeschränkungen nach Mutterschutzgesetz, §§ 20, 18 BEEG oder auch auf Sonderkündigungsschutz nach Sozialgesetzbuch IX berufen. Zudem genießen in Heimarbeit beschäftigte Betriebsratsmitglieder oder ähnliche betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger den gleichen weitreichenden Kündigungsschutz wie normale Amtsträger.

Der allgemeine Kündigungsschutz des Heimarbeiters richtet sich nach § 29 HAG. Danach kann das Beschäftigungsverhältnis eines Heimarbeiters grundsätzlich an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden. Nach Ablauf von vier Wochen ist die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses beiderseits nur noch unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich. Wird ein Heimarbeiter überwiegend von einem Auftraggeber beschäftigt, gilt eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Im Übrigen entspricht die asynchrone und bei Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses ansteigende Staffelung der Kündigungsfristen der des § 622 Abs. 2 BGB.

Arbeitet ein Heimarbeiter überwiegend für ein und denselben Betrieb, ist vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören. Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung des Heimarbeitsverhältnisses nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Der von der Kündigung betroffene Heimarbeiter sollte hiergegen innerhalb von drei Wochen ab Kündigungszugang Klage einreichen.



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