W wie Wehrdienst
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Von
der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des
Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der
Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer nicht kündigen, § 2 Abs. 1
Arbeitsplatzschutzgesetz. Entsprechendes gilt auch für Soldaten auf
Zeit. Geht dem Arbeitnehmer während dieses Zeitraums gleichwohl eine
Kündigung zu, ist diese zwingend unwirksam. Dies selbst dann, wenn
die Kündigung noch während der Probezeit ausgesprochen wurde. Das
Kündigungsverbot gilt jedoch nur zu Gunsten der Arbeitnehmer, deren
Einberufung durch Maßnahmen veranlasst worden ist, die auf der
Deutschen Wehrgesetzgebung beruhen. Es gilt nicht für ausländische
Arbeitnehmer, die in ihrem Heimatland Wehrdienst leisten. Das
Kündigungsverbot erstreckt sich im Übrigen auch nur auf ordentliche
Kündigungen durch den Arbeitgeber. Das Recht zur fristlosen
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt, wobei die
Einberufung zum Wehrdienst einen solchen selbstverständlich nicht
darstellt. Für
Zivildienstleistende gilt nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 Zivildienstgesetz
der Kündigungsschutz nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz entsprechend.
